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Die gesetzlichen Erleichterungen für Mitgliederversammlungen wurden bis zum 31. August 2022 verlängert

Der Gesetzgeber hat die Sonderregelungen für Mitgliederversammlungen aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ („Covid-19-Gesetz“) bis zum 31. August 2022 verlängert. Ursprünglich galten die gesetzlichen Ausnahmeregelungen nur bis Ende 2021.

Da die Corona-Pandemie das Vereinsleben und speziell die Durchführung von Mitgliederversammlungen in Präsenz nach wie vor erschwert, wurde im „Aufbauhilfegesetz 2021“ (BGBl. I 2021, S. 4147 ff.) nun beschlossen, den Anwendungsbereich des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ zu verlängern.

Von der Verlängerung profitieren diejenigen Vereine, die bislang etwa noch keine Regelungen zu virtuellen Mitgliederversammlungen oder schriftlichen Beschlussfassungen in ihren Satzungen verankert haben. Kurz zusammengefasst bedeutet dies auch ohne Satzungsgrundlage bis zum 31. August 2022:

Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, auch wenn ihre satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist.
 
Vereine können virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen durchführen.
 
Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange dies aufgrund der Pandemie-Lage nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
 
Schriftliche Abstimmungsverfahren sind möglich, wenn sich mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
Details zu den gesetzlichen Erleichterungen für Mitgliederversammlungen finden Sie auf unserer Homepage unter unter dem Servicebereich"CORONA-aktuelle Infos" in unseren rechtlichen Fragen »


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