Verhaltenskodex zum Kindeswohl - wichtige Änderung ab dem 1.1.2013
Ausbildungsordnung:
| IX. Lizenzentzug (Neue Fassung ab dem 22.09.2012) 
 1. Der lsb h hat das Recht, Lizenzen zu entziehen, wenn der/die Lizenzinhaber/in schwerwiegend gegen die Satzung des lsb h oder einer seiner Mitgliederorganisationen verstößt. Die Inhalte und ergänzte Teile der einzelnen Ausbildungsgänge sind in den einzelnen Ausbildungsrichtlinien des lsb h aufgeführt. 2. Alle Lizenzinhaber sind verpflichtet, bei Ausstellung der Neulizenz bzw. Lizenz-verlängerung den im Anhang an diese Ordnung beigefügten Verhaltenskodex unterzeichnet vorzulegen. 3. Das Schiedsgericht kann bei erstmaligem leichtem Verstoß gegen die lsb h-Satzung, insbesondere gegen § 6 Grundsätze, einen zeitlich befristeten Lizenzentzug von 1-4 Jahren aussprechen. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Fällen kann auf Dauer der Entzug erfolgen. Vor Verhängung einer solchen Strafe wird dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. | 
 Kindeswohl-Verhaltenskodex_Verhaltensregeln.doc
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Klaus Hübner
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