Jahressteuergesetz 2020 - Verbesserungen für Vereine

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Förderung des Ehrenamts und gemeinnütziger Vereine

Die seit Jahren geforderte Förderung des Ehrenamts und weiterer Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 vollzogen. Es handelt sich um die umfassendste Reform seit 2013. Das Jahressteuergesetz 2020, das durch den Bundestag am 16.12.2020 verabschiedet wurde und dem der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hat, enthält einige Änderungen, die das Ehrenamt und gemeinnützige Vereine betreffen.



Die folgende Darstellung mit den wichtigsten Änderungen ist nur ein Ausschnitt aus dem Jahressteuergesetz 2020, das am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Den kompletten Text können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen.

Erhöhung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht
(§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG).
Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht
(§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
Anwendung ab 01.01.2021, Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

Bitte beachten Sie, dass es in diesem Zusammenhang versäumt wurde, die nicht dynamischen Beträge in Höhe von 720 Euro in den Haftungsregelungen der §§ 31a und 31b BGB entsprechend anzupassen. Eine Anpassung durch den Gesetzgeber sollte zeitnah erfolgen.


Erhöhung der Freigrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Die Erhöhung der Umsatzfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Körperschaften von 35.000 Euro auf 45.000 Euro ist umgesetzt worden. Gewinn bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bleiben also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) lagen.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis

Die Grenze für den vereinfachtem Zuwendungsnachweis ist von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Für Zuwendungen bis zu 300 Euro, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2019 zugeflossen sind (§ 84 Abs. 2c EStDV), genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich. Anwendung ab 01.01.2021, Art. 50 Abs. 4 JStG 2020.

Steuerlich unschädliche Betätigungen bei Mittelweitergabe

Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO. Danach ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. In Betracht kommen als Mittelempfänger inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften), juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.
Ein neuer § 58a AO regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine steuerbegünstigte Körperschaft, die Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weiterleitet, schutzwürdig ist.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO wird entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d. h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

Tatsächliche Geschäftsführung kann schon bei der Satzungsprüfung einbezogen werden

Bisher bezog sich die Gewährung der Gemeinnützigkeit bei einer Neubeantragung (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO) ausschließlich auf die vorgelegte Satzung. Das Finanzamt durfte die Gemeinnützigkeit auch dann nicht verweigern, wenn es Erkenntnisse hatte, dass tatsächliche Aktivitäten die Gemeinnützigkeit ausschlossen. Das ändert sich mit dem neu eingefügten Absatz 6 des § 60a AO.
Ziel der Regelung ist es laut Begründung im Gesetzentwurf die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO auszuschließen. Damit kann z. B. bei extremistischen Organisationen die Gemeinnützigkeit vorab ausgeschlossen werden. In solchen Fällen soll nicht der „Rechtsschein der Gemeinnützigkeit“ entstehen.
Anwendung ab 29.12.2020 (Tag nach der Verkündung des JStG 2020), Art. 50 Abs. 1 JStG 2020.

 


Da das Jahressteuergesetz 2020 am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, sind einige gesetzliche Neuregelungen am 29.12.2020 in Kraft getreten und damit bereits für das Jahr 2020 anwendbar.

Edgar Oberländer – Vorsitzender des Landesausschusses Recht, Steuern und Versicherungen

pdfJahressteuergesetz_2020-Newsletter_lsbh.pdf157.89 kB

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